Artikel 1: Allgemeine Bestimmungen
1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Angebote, Verträge und Dienstleistungen, bei denen die Jopa Racing Products BV, im Folgenden Verkäufer genannt, Waren liefert oder Dienste leistet, auch wenn diese in den vorliegenden Bedingungen nicht (näher) beschrieben werden. Ausgenommen sind ausdrücklich schriftlich bestätigte Sondervereinbarungen.
2. Ein Exemplar dieser Bedingungen ist dem Käufer vor oder bei Abschluss eines Vertrags vorzulegen. Bei Auftragsformularen und Angeboten werden diese Bedingungen beigefügt und wird ausdrücklich darauf hingewiesen, wo diese Bedingungen zu finden sind.
3. Etwaige Bedingungen des Käufers finden keine Anwendung, soweit Ihnen vom Verkäufer nicht ausdrücklich schriftlich zugestimmt wurde.
4. Auch Verträge, die über Vertreter, Handelsvertreter oder andere Mittelsmänner abgeschlossen wurden und die Bedingungen enthalten, die von den vorliegenden Bedingungen abweichen, sind für den Verkäufer nur dann bindend, wenn sie schriftlich vom Verkäufer anerkannt und bestätigt wurden.
Artikel 2: Offerten und Verträge
1. Alle Angebote und Offerten jeglicher Form sind freibleibend.
2. Eine Offerte ist für den Verkäufer nur dann bindend, wenn er sie schriftlich festgelegt und der Gegenpartei schriftlich bestätigt hat.
3. Sofern schriftlich nicht ausdrücklich andere Vereinbarungen getroffen wurden, gilt ein Angebot explizit während der im Angebot genannten Frist. Enthält das Angebot keine Geltungsdauer, gilt eine Frist von höchstens zehn Tagen nach Datum des Angebots.
4. Ein Vertrag kommt entweder durch Unterzeichnung des Angebots durch beide Parteien, die Unterzeichnung des Auftragsformulars durch den Käufer oder dadurch zustande, dass der Verkäufer mit der Ausführung eines Auftrags begonnen hat.
5. Alle vom Verkäufer zur Verfügung gestellten Abbildungen, Zeichnungen, Prospekte und ähnliche Unterlagen dienen lediglich dazu, einen Eindruck des zu liefernden Produkts zu vermitteln. Wenn technische Entwicklungen eine Änderung des Produkts erfordern, ist der Verkäufer berechtigt, das geänderte Produkt zu liefern, ohne dass der Käufer darauf Rechte gründen oder Forderungen erheben kann.
6. Jeder Vertrag wird vom Verkäufer unter der aufschiebenden Bedingung abgeschlossen, dass die Kreditwürdigkeit des Käufers zur Genüge bewiesen bzw. gewährleistet wird; wenn der Verkäufer dies wünscht, ist der Käufer zu jeder Zeit verpflichtet, Sicherheit zu leisten.
7. Wenn die hinlängliche Kreditwürdigkeit des Käufers nicht erwiesen oder die Rechtsform des Käufers geändert wurde, behält der Verkäufer sich das Recht vor, einen Vertrag ganz oder teilweise ohne Anrufung eine Gerichts zu lösen. Die Hinlänglichkeit der Kreditwürdigkeit wird vom Verkäufer unter Berücksichtigung der Regeln des guten Handelsbrauchs beurteilt.
Artikel 3: Preis
1. Alle vom Verkäufer genannten Preise verstehen sich ab Werk oder Lager und zzgl. Mwst. und etwaiger anderer, im Zusammenhang mit dem Vertrag oder dessen Ausführung anstehender Kosten. Rechte und Steuern, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben wird.
2. Wenn nach Abschluss eines Vertrags, jedoch vor der Abnahme oder Lieferung, unvorhergesehene, Preiserhöhungen Faktoren auftreten, einschließlich Wertminderungen von Währungseinheiten, Steuererhöhungen oder ähnliches, gehen diese preiserhöhende Kosten, sofern diese Erhöhung innerhalb eines angemessenen Rahmens lieft und billigerweise unvorhersehbar war, ganz zu Lasten des Käufers. Der Käufer hat in diesem Fall das Recht, den Vertrag aus diesem Grund unter Vergütung der bereits erbrachten Leistungen zu lösen.
3.Ein Vereinbarter Preis ist für den Verkäufer nur unter dem ausdrücklichen Vorbehalt binden, dass die vereinbarte Menge waren, auf die der Preis sich bezieht, innerhalb der gesetzten Frist vollständig vom Verkäufer bestellt und laut Vereinbarung abgenommen und bezahlt wird.
Artikel 4: Lieferung
1. Lieferfristen werden immer annäherungsweise angegeben und sind niemals Endfristen, Sondervereinbarungen ausgenommen.
2. Der Verkäufer ist in Bezug auf Lieferungen nur in Verzug, nachdem hintereinander eine – bindende- Lieferfrist überschritten wurde, der Käufer dem Verkäufer anschließend eine angemessene Frist zur nachträglichen Erfüllung seiner Verpflichtung gewährt hat und er den Verkäufer beim überschreiten dieser angemessenen Frist per Einschreiben in Verzug gesetzt hat.
3. Lieferungen, auch die Außerhalb der Niederlande, erfolgen unter den Bedingungen, die in der betreffenden Offerte bzw. der betreffenden Auftragsbestätigung angegeben sind. Wenn keine Bedingungen vereinbart wurden, erfolgt die Lieferung gegen Nachnahme und gehen alle anfallenden Frachtkosten, Steuern und anderen Abgaben zu Lasten des Käufers.
4. Aufträge mit einem Wert unter EURO 350,- zzgl. Mwst. können mit einem zusätzlichen Betrag für Fracht-, Verwaltungs,- bzw. Bearbeitungsgebühren erhöht werden.
5. Werden vom Verkäufer verkaufte Waren, sie dem Käufer angeboten wurden, von diesem nicht angenommen, stehen sie Während dreißig Tagen zu seiner Verfügung. Waren werden während dieser Periode auf Kosten und Risiko des Käufers gelagert. Nach der oben genannten Periode hat der Verkäufer das Recht, - nach seiner Wahl – die Einhaltung des Vertrags zu fordern oder diesen ohne Anrufung eines Gerichts zu annullieren, unvermindert des Rechts des Verkäufers auf Schadenersatz vom Käufer.
6. Waren, auch solche, die frei geliefert werden oder unter dem Namen des Verkäufers reisen, reisen auf Rechnung und Gefahr des Käufers, wobei die Versendung als Lieferung gilt.
7. Wenn ein Teil einer Bestellung fertig ist, kann der Verkäufer diesen Teil nach seiner Wahl liefern oder Warten, bis die gesamte Bestellung fertig ist. Im ersten Fall müssen die Rechnungen, die die Teillieferung betreffen, innerhalb der Zahlungsfrist beglichen werden, die in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthalten ist, es sei denn, mit dem Käufer wurden schriftlich etwas anderes vereinbart.
8. Der Verkäufer ist frei in der Wahl des Transportmittels.
9. Der Auftrag ist unwiderruflich. Der Käufer erteilt dem Verkäufer bereits jetzt Zustimmung, den Vertrag bzw. den Auftrag in Teilen auszuführen und dem Käufer diese Teillieferungen jeweils separat in Rechnung zu stellen. Außerdem ist der Verkäufer berechtigt, den Vertrag bzw. Auftrag ganz oder teilweise von Dritten/Lieferanten ausführen zu lassen.
Artikel 5: Eigentumsvorbehalt
1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den von ihm an den Käufer gelieferten und zu liefernden Sachen vor, bis der Käufer allen (Zahlung-)Verpflichtungen für alle aufgrund eines zwischen dem Verkäufer und dem Käufer schriftlich oder mündlich abgeschlossenen Vertrages vom Verkäufer an Käufer gelieferten oder zu liefernden Sachen und/oder vom Verkäufer verrichteten oder zu verrichtenden Arbeiten vollständig nachgekommen ist sowie allen Forderungen wegen einer Unterlassung in Bezug auf die Erfüllung derartiger Verpflichtungen. Die vollständige Bezahlung von individuellen vom Verkäufer an den Käufer gelieferten Sachen durch den Käufer an den Verkäufer hat keinen Einfluss auf die Bestimmungen dieses Artikels 5.1.
2. In Bezug auf die güterrechtlichen Folgen des Eigentumsvorbehalts bei für den Export bestimmten Sachen ist das Recht des Zielstaates ausschlaggebend, sofern dieses Recht für den Verkäufer günstiger ist und wenn der Verkäufer nichts anderes festlegt.
3. Der Käufer ist verpflichtet, die Sachen, auf denen ein Eigentumsvorbehalt ruht, angemessen und auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Beschädigung oder Verlust zu versichern. Im Falle von Diebstahl, Beschädigung oder Verlust der Sachen gehen die Rechte, die der Käufer gegenüber dem Versicherer aufgrund dessen hat, auf den Verkäufer über.
4. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer unverzüglich schriftlich darüber in Kenntnis zu setzen, falls Dritte Rechte auf die vom Verkäufer unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen geltend machen oder falls ihm bekannt ist, dass Dritte beabsichtigen, Rechte auf die vorgenannten Sachen geltend zu machen.
5. Im Falle einer Nichterfüllung des Käufers hat der Verkäufer das Recht, die gelieferten Sachen, die ihm gehören, zurückzuholen bzw. betreten zu lassen, auf/in denen sich die betreffenden gelieferten Sachen befinden. Alle Kosten des Verkäufers im Zusammenhang mit dem Zurückholen der gelieferten Sachen gehen zu Lasten des Käufers.
Definition “Sachen“: die vom Verkäufer aufgrund des zwischen dem Verkäufer und dem Käufer geschlossenen Vertrages gelieferten oder zu liefernden beweglichen Sachen, Vermögensrechte und/oder zu verrichtende Dienstleistungen.
Artikel 6: Gewährleistung
1. Unter Berücksichtigung der nachstehenden Ausführungen gewährleistet der Verkäufer die Tauglichkeit der von ihm gelieferten Waren sowie die Qualität des dafür verwendeten Materials, in dem Sinne, dass alle Mängel an den gelieferten Waren, von denen der Käufer beweist, dass sie innerhalb der Frist eines halben Jahres nach der Lieferung entstanden sind und ausschließlich oder überwiegend als direkte Folge eines Fehlers in dem vom Verkäufer Gelieferten, eines mangelhaften Funktionierens oder einer mangelhaften Lieferung oder durch die Verwendung schlechten Materials entstanden sind, vom Verkäufer kostenlos behoben werden bzw. dass die betreffenden Waren gegen andere taugliche Waren, sofern verfügbar und nach Wahl des Verkäufers, ausgetauscht werden.
2. Die Bestimmung des vorigen Absatzes gilt, sofern auf den vom Verkäufer gelieferten Waren vom betreffenden Fabrikanten, Importeur bzw. Lieferanten Garantie gewährt wird uns diese Garantie dem Verkäufer gegenüber eingehalten wird.
3. Die Gewährleistung gilt nicht für Waren, die vom Verkäufer ausdrücklich von der Gewährleistung ausgeschlossen wurden sowie für Waren, die aus Rest- oder Sonderpartien bestehen, es sei denn, vom Verkäufer wird ausdrücklich etwas anderes angegeben.
4. Wenn der Verkäufer es zur Erfüllung seiner Gewährleistungsverpflichtungen für richtig erachtet, Waren oder Teile durch neue Waren oder Teile zu ersetzen, werden diese kostenlos und frei, im weiteren Jedoch unter denselben Bedingungen, die für die zu ersetzenden Teile galten, geliefert.
5. Wenn die Behebung von Mängeln billigerweise als nicht möglich erachtet werden muss und die Mängel die Verwendbarkeit derart vermindern, dass Schadenersatz bzw. eine Herabsetzung des Kaufpreises für den Käufer keine akzeptable Alternative darstellt, darf der Käufer die Lösung des Vertrags fordern, unvermindert seiner Ansprüche auf Schadenersatz, sofern diese begründet sind.
Artikel 7: Reklamationen
1. Reklamationen sind dem Verkäufer spätestens acht Tage nach Übernahme der Waren bzw. acht Tage, nachdem der Käufer etwaige Mängeln billigerweise feststellen konnte, schriftlich mitzuteilen. Reklamationen aufgrund von Mängeln, die bereits bei der Übernahme festgestellt werden konnten, sind vom Käufer auf der Empfangsbestätigung anzugeben. Bei Unterlassung verliert seine Reklamation jegliche Wirkung.
2. Das Reklamationsrecht des Käufers verfällt, wenn er dem Käufer nicht die Möglichkeit bietet, die beanstandeten Waren im Originalzustand zu kontrollieren. Der Käufer wird die Richtigkeit der Reklamation lediglich anhand der Waren beweisen können, während auf dem Käufer außerdem die Beweislast ruht, dass es sich bei den Waren tatsächlich um die Waren handelt, die vom Verkäufer geliefert wurde und dass sie im selben Zustand wie beim Verlassen des Betriebs des Verkäufers verkehren.
3. Geringfügige Abweichungen von Qualitäten, Spezifikationen u.a., die aus technischen Gründen unvermeldbar bzw. laut Handelsusance allgemein gestattet sind, stellen keinen Grund für Reklamationen dar.
4. Bei einer begründeten Reklamation wird der Verkäufer nach seiner Wahl die betreffenden Waren reparieren oder die gelieferten Waren kostenlos austauschen, wobei die ursprünglich gelieferten Waren zurückgenommen werden. Ist eine Reparatur oder ein Austausch billigerweise nicht möglich, wird der Verkäufer die Waren zum Rechnungswert kreditieren. Der Verkäufer ist zu keiner weiteren Schadenersatzleistung verpflichtet.
5. Die Reklamation enthebt den Käufer nicht von seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer.
Artikel 8: Zahlung
1. Zahlungen haben innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum netto, ohne jegliche Ermäßigung und in der vom Verkäufer zu bestimmenden Währung auf ein vom Verkäufer anzugebendes Bank- oder Girokonto zu erfolgen, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
2. Der Verkäufer ist jederzeit berechtigt, von der Gegenpartei die vollständige oder Teilvorauszahlung des zu dem Zeitpunkt geschuldeten Betrags zu fordern.
3. Wenn der Käufer seiner Zahlungsverpflichtung nicht rechtzeitig oder unvollständig nachkommt, wenn dessen Waren beschlagnahmt werden, wenn er Zahlungsaufschub beantragt oder ein Konkursantrag gestellt wird, gilt er als von Rechts wegen in Verzug und sind die Beträge, die er dem Verkäufer schuldet, ohne Zahlungsaufforderung oder Inverzugsetzung – ungeachtet früher getroffener Vereinbarungen über Ratenzahlungen – sofort fällig, einschließlich einer Erhöhung von 1,5% monatlich ab dem Rechnungsdatum (wobei ein angefangener Monat als ganze Monat gerechnet wird) über den Bruttorechnungsbetrag bis zum Zeitpunkt der Begleichung und unvermindert des Rechts des Verkäufers, die Aufführung noch laufender Verträge aufzuschieben bzw. Jeden Vertrag mit dem Käufer ganz oder teilweise – nach seiner Wahl – ohne Anrufung eines Gerichts zu lösen. Dabei obliegt dem Verkäufer keinerlei Schadenersatzverplflichtung gegenüber dem Käufer.
4. Wenn der Verkäufer sich gezwungen sieht, eine nicht bezahlte Rechnung Dritten zu Inkassozwecken zu übergeben, ist der Verkäufer berechtigt, der Gegenpartei eine Vergütung für die ihm entstandenen außergerichtlichen Prozesskosten (Anwalt, Gerichtsvollzieher, Inkassobüro u.a. ) in Höhe von mindestens 15% des Bruttorechnungswertes (mit einem Minimum von EURO 350,-) und zuzüglich EURO 30,- für Verwaltungskosten in Rechnung zu stellen. Dies alles vorbehaltlich der Prozesskosten.
Artikel 9: Nicht vertretbare Leistungsstörung
1. Der Verkäufer haftet nicht für Leistungsstörungen bei der Ausführung des Vertrags, wenn diese Leistungsstörungen laut Gesetz, Rechtsgeschäft oder den im gesellschaftlichen Verkehr geltenden Auffassungen nicht vom Verkäufer vertretbar ist. Wenn der Verkäufer durch Umstände, die vom Verkäufer nicht zu vertreten sind, der (weiteren) Erfüllung des Vertrags nicht nachkommen kann, hat der Verkäufer ohne Anrufung eines Gerichts das Recht, den Vertrag nach seiner Wahl entweder aufzuschieben oder ganz bzw. teilweise zu lösen, ohne dabei zu Schadenersatzleistungen in irgendeiner form ( Schadenersatz im Sinne von Art. 6:78 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches ausgenommen) verpflichtet zu sein.
2. Eine Leistungsstörung kann dem Verkäufer u.a. in folgenden Fällen nicht angerechnet werden: Krieg, Kriegsgefahr, Bürgerkrieg, Aufstand, Streik, Aussperrung, Transportprobleme, Brand oder andere Störungen im Betrieb des Verkäufers oder im Betrieb seiner Lieferanten, eine stark verzögerte Lieferung, gleich welcher Ursache, der vom Verkäufer bestellten Roh- und Hilfsstoffe und alle Umstände, durch die eine Einhaltung des Vertrags billigerweise vom Käufer nicht gefordert werden kann.
Artikel 10: Haftung
1. Der Verkäufer haftet nur für den vom Käufer erlittenen Schaden, der eine direkte und ausschließliche Folge des Verschuldens des Verkäufers ist, in dem Sinne, dass für eine Vergütung nur der Schaden in Betracht kommt, für den der Verkäufer versichert ist bzw. billigerweise aufgrund der in der Branche geltenden Gebräuche versichert hätte sein müssen.
2. Der Verkäufer haftet nicht für Mängel nach der Lieferung, die auf normalen Verschleiß, unfachmännischen Gebrauch, einen von der in der Gebrauchsanweisung des betreffenden Produkts abweichenden Gebrauch, unfachmännische bzw. unsachgemässe Behandlung, Nichteinhaltung von Pflege- und Wartungsvorschriften oder mangelnde Sorgfalt zurückzuführen sind oder die eine Folge von Veränderungen sind, die vom Käufer oder Dritten angebracht wurden.
3. Der Verkäufer haftet nicht für Schaden, der vom Käufer oder dessen Abnehmer erlitten wurde, wenn dieser Schaden auf unsorgfältiges Handeln des Käufers oder von dessen Abnehmern bzw. auf Nichtbeachtung der Sicherheitsvorschriften zurückzuführen ist. Wenn der Käufer, nachdem er vom Verkäufer auf fehlende Sichterheitsaspekte hingewiesen wurde, die betreffenden Waren dennoch annimmt, geht das Risiko des dadurch erlittenen Schadens auf seine Rechnung.
Artikel 11: Streitigkeiten
1. Auf alle Angebote und Verträge, auch solche, die mit Käufern eingegangen wurden, die im Ausland wohnhaft oder ansässig sind, findet niederländisches Recht Anwendung.
2. Alle aus dem Vertragsverhältnis zwischen dem Käufer und dem Verkäufer entstehenden Streitigkeiten werden vom zuständigen Gericht am Nierderlassungsort des Verkäufers oder, nach Wahl des Verkäufers, dem zuständigen Gericht am Niederlassungsort des Käufers behandelt.



